Eine sog. Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht angeordnet, wenn Sie durch Unfall oder Krankheit (z.B. Demenz) nicht mehr in der Lage sein sollten, sich selbst um Ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern.
Mit Hilfe der Betreuungsverfügung erklären Sie vorab in schriftlicher Form, wer bei Eintritt einer solchen Situation Ihre Betreuung (ggf. auch nur Teilbereiche) übernehmen soll. Sprich: wem Sie dann Ihr größtes Vertrauen schenken.
Ist kein Betreuer festgelegt, erfolgt die Auswahl des Betreuers durch das Gericht. Dann kann auch ein fremder, sog. gerichtlicher Betreuer, mit der Regelung sensibler Persönlichkeitsbereiche wie Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge beauftragt werden. Eine Betreuungsverfügung ist besonders zur Durchsetzung einer Patientenverfügung äußerst wichtig.
Ein Beispiel: Frau S. hat eine Tochter, zu der sie nach einem Streit aber seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Ein sehr gutes Verhältnis pflegt Frau S. zu ihrer Nachbarin Frau M. Schriftlich erklärt Frau S., dass sich im Falle einer notwendigen Betreuung Frau M. um das Haus und die Verwaltung des Vermögens kümmern soll, da sie ihr vertraut und sicher ist, dass Frau M. sich verantwortungsvoll um die Dinge kümmern wird.
Wie Sie eine solche Betreuungsverfügung verfassen und welche Aspekte dabei zu beachten sind, erklären wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch.